Allgemeine Einkaufsbedingungen der Lotex GmbH (Deutschland)

1. Allgemeines - Diese Einkaufsbedingungen finden Anwendung auf Kauf-, Werk- und Werklieferungsverträge sowie Mischformen hiervon zwischen der Lotex Logistic Warenhandel & Dienstleistung GmbH mit Sitz in Zerre (nachstehend "Lotex" genannt) und dem Auftragnehmer (nachstehend "AN" genannt). Diese Einkaufsbedingungen gelten gegenüber Kaufleuten für Deutschland im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB. Anderslautende Bedingungen gelten nicht, soweit Ihnen nicht schriftlich zugestimmt wurde. 2. Angebote - Angebote durch den AN sind unentgeltlich gegenüber Lotex abzugeben. Das Angebot muss den Spezifikationen der Anfrage / Ausschreibung entsprechen. 3. Preise - 3.1. Alle Preise sind Festpreise ohne Mehrwertsteuer und gelten frei Verwendungsstelle einschließlich Verpackung. Die Kosten für eine Transportversicherung werden von Lotex nicht übernommen. Wird anderes vereinbart, so sind Nebenkosten wie Verpackung, Fracht und Versicherung von AN voll zu verauslagen und in der Warenrechnung gesondert auszuweisen bzw. gesondert zu berechnen. 3.2. Anderen Auftraggebern eingeräumte Vergünstigungen oder Preisnachlässe müssen auch gegenüber Lotex gewährt werden.4. Auftrag/Auftragsbestätigung. Faxbestellschein 4.1. Jeder Auftrag bedarf der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen. Lotex kann den Auftrag widerrufen, wenn AN ihn nicht innerhalb von 2 Wochen nach Eingang schriftlich bestätigt hat (Auftragsbestätigung). 4.2. Für die Erfüllung des Auftrages gegenüber Lotex über Lieferungen und Leistungen haben Gültigkeit: das Auftragsschreiben; die hier genannten Allgemeinen Einkaufsbedingungen der Firma; die einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften und Auflagen einschließlich Norm- und Unfallverhütungsvorschriften (z. B. CE, VDE, Elektro- und Elektronikgerätegesetz und vieles mehr. In der länderspezifischen Fassung bzw. in dessen EU-Verordnungen. Es gilt jeweils die am Tage der Lieferung gültige Fassung. 5. Weitergabe von Aufträgen an Dritte - Die Weitergabe von Aufträgen an Dritte ist ohne schriftliche Zustimmung der Lotex unzulässig. Zuwiderhandlung berechtigt Lotex, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. 6. Liefertermin - Der AN befindet sich nach Überschreitung des Liefertermins auch ohne Mahnung in Verzug. Ist eine Überschreitung des Liefertermins zu erwarten, so hat der AN dies unter Angabe der Gründe und der zu erwartenden Dauer gegenüber Lotex unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Etwaige Verzugsfolgen werden durch diese Anzeige nicht berührt. 7. Terminsicherung - Im Falle des Verzugs ist Lotex berechtigt, für jede angefangene Woche des Verzugs eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Auftragswertes, zu beanspruchen. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche bleibt vorbehalten. 8. Versand und Zoll - Der Lieferung sind ein Lieferschein beizufügen. Bei Lieferung aus dem Zoll-Ausland hat sich der AN rechtzeitig mit der angegebenen Liefer- / Leistungsadresse wegen der Zoll- und Einfuhrabwicklung in Verbindung zu setzen. 9. Abnahme - Ist eine Abnahme vorgesehen, obliegt der entsprechende Nachweis dem AN. Ist ein Probebetrieb vorgesehen, so wird die Abnahme nach einwandfreiem Probelauf auf der Grundlage eines gemeinsamen Abnahmeprotokolls festgestellt. Die Abnahme wird vom zuständigen Abteilungsleiter der in der Qualitätssicherungsabteilung der Firma Lotex zuständig ist, erfolgen. 10. Rechnungsstellung - 10.1. Alle Rechnungen sind in zweifacher Ausfertigung unter Angabe der Lotex-Auftragsnummer an die im Auftragsschreiben angegebene Liefer- / Leistungsadresse zu richten. Solange die Lotex - Auftragsnummer fehlt, sind Rechnungen sind zahlbar.10.2. Für jeden Auftrag ist eine gesonderte Rechnung zu erstellen. Die Rechnungen sind dem Auftragsschreiben entsprechend zu gliedern. Teil- und/oder Schlussrechnungen sind als solche zu bezeichnen.10.3. Die Umsatzsteuer-Identifikations-Nr. (Ust-IdNr.) der Lotex lautet DE 813686405. Die vom AN ausgestellte muss dessen Ust-IdNr. enthalten. 11. Zahlungen - Zahlungs- und Skontofristen beginnen mit dem Rechnungseingang, frühestens jedoch mit dem Wareneingang und falls eine Abnahme vorgesehen ist, mit der Abnahme der Lieferung / Leistung. Bei Zahlungen innerhalb von 14 Tagen werden 3 % Skonto vom Rechnungsbetrag abgezogen. Lotex gerät nur aufgrund einer Mahnung in Verzug. 12. Gefahrübergang - Die Gefahr geht mit dem Wareneingang und falls eine Abnahme vorgesehen ist, nach Abnahme der Lieferung/Leistung auf die Lotex über. 13. Mängelhaftung - 13.1. Die Gewährleistung richtet sich nach den Bedingungen dieses Auftrags. Der AN gewährleistet die sorgfältige und sachgemäße Erfüllung des Auftrages auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen.13.2. Die festgelegten Spezifikationen und Funktionen gelten als vertraglich zugesichert und garantieren darüber hinaus selbständig die Eigenschaft der Lieferung/Leistung.13.3. Die bei der Mängelbeseitigung vom AN zu tragenden Kosten umfassen in jedem Fall die Aufwendungen für die Durchführung der Mängelbeseitigung und Verpackungs-, Transport- und Versicherungskosten.13.4. Die Gewährleistung bezieht sich auf Ersatzlieferungen und Leistungen einschließlich Nachbesserungsarbeiten. Sie beginnt nach Feststellung der Mängelbeseitigung. Für Lieferteile, die wegen Gewährleistungsmängel nicht in Betrieb bleiben können, verlängert sich eine laufende Gewährleistungsfrist um die Zeit der Betriebsunterbrechung. 13.5. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften. 14. Rücknahme- und Entsorgungspflicht - Der AN steht für die in § 10 Abs. 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) enthaltene Rücknahme- und Entsorgungspflicht ein und trägt etwaige im Zusammenhang damit stehende Kosten. Eine gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 ElektroG abweichende Vereinbarung wird nicht getroffen. 15. Ersatzteilhaltung - Der AN verpflichtet sich zusammen mit dem Liefergegenstand vollständige Ersatzteilunterlagen an Lotex zu übergeben und die dann bezeichneten Ersatzteile innerhalb von 10 Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Abnahmedes Liefergegenstandes, auf Anforderung jederzeit gegen entsprechende Berechnung zu liefern. Bei Ersatzanforderungen darf der Preis des Teiles nicht höher sein als dieser in den übergebenen Ersatzteilunterlagen angegeben ist, jedoch kann für vom AN nicht zu vertretende, durch allgemeine Preis- und Lohnerhöhungen bedingte Kostenerhöhungen ein angemessener Zuschlag berechnet werden. 16. Schutzrechte - Der AN stellt Lotex von Ansprüchen Dritter aus etwaigen von ihm zu vertretenden mittel- und unmittelbaren Schutzrechtsverletzungen frei. 17. Forderungsabtretung - Die Abtretung einer Forderung des AN gegenüber Lotex bedarf ihrer vorherigen schriftlichen Zustimmung. 18. Vorrang - Die Festlegungen im Auftragstext haben Vorrang vor diesen Einkaufsbedingungen. 19. Erfüllungsort und Gerichtsstand - Erfüllungsort für Lieferungen/Leistungen ist die im Auftragsschreiben angegebene Adresse. Erfüllungsort für Zahlungen ist Zerre. Gerichtsstand ist Hoyerswerda. 20. Sonstiges - Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Gleiches gilt im Falle einer Regelungslücke.

Stand: November 2006


 
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